Info DTO-Verschiebung

An der GA Roadshow vom 26. Oktober 2017 sowie mit den Newsletters 1/2018 und 2/2018 haben wir Sie darüber informiert, dass die «declared training organisation» DTO ab dem 8. April 2018 zur Verfügung stehen werde.

Diese neue Form für Ausbildungsorganisationen wird durch Aufnahme des Annex VIII in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Aircrew Regulation) eingeführt.

Aufgrund eines Fehlers im europäischen Gesetzgebungsprozess hat sich die Inkraftsetzung der entsprechenden Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 um einige Monate verzögert. Damit ist es im Moment leider nicht möglich, den Betrieb als DTO aufzunehmen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zu deklarieren. Die European Aviation Safety Agency (EASA) hat den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz im Rahmen eines sog. Exemption-Verfahrens jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Folgen dieses gesetzgeberischen Lapsus zu mildern. Die Schweiz hat diese Exemption selbstverständlich beantragt.

Damit präsentiert sich die Lage bis auf Weiteres wie folgt:

  • Ausbildungsorganisationen, welche sich als DTO deklariert haben, jedoch vor dem 8. April 2015 als registered facility (RF) tätig waren: Der Ausbildungsbetrieb kann bis voraussichtlich 8. April 2019 unter der bestehenden RF-Berechtigung weitergeführt werden.
  • Ausbildungsorganisationen, welche sich als DTO deklariert haben oder wollen, jedoch bis anhin nicht als RF tätig waren: Ausbildungen können erst ab Umsetzung des Annex VIII (DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der Schweiz angeboten werden.

Wir gehen davon aus, dass der Annex VIII (DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Verlauf des Sommers 2018 in der EU in Kraft treten wird und in der Folge auch in der Schweiz umgesetzt werden kann. Gerne werden wir Sie mittels Newsletter informieren, ab welchem Zeitpunkt wir DTO Deklarationen bzw. den entsprechenden Ausbildungsbetrieb in der Schweiz akzeptieren können.

Wir bedauern diese Verzögerung, sind aber überzeugt, dass mit dem gewählten Lösungsansatz für den grössten Teil der betroffenen Ausbildungsorganisationen keine grösseren Unannehmlichkeiten entstehen werden.